Abfallgebühren, Grundsteuer, Seuchenvorsorgeabgabe, Kanal- und Wassergebühren, Kommunalsteuer und Nächtigungstaxe - wir heben jährlich rund 28 Millionen Euro für unsere Mitgliedsgemeinden ein. Ein Betrag, der es den Gemeinden ermöglicht, ihre Ausgaben zu finanzieren. Diese Abgaben sind gesetzlich verankert und jede Bürgerin und jeder Bürger wird gleichbehandelt. Diese Fairness sollte auch beim Zahlungsfluss an den Tag gelegt werden.
Die gute Nachricht: für viele zählt das fristgerechte Bezahlen ihrer Abgabenschulden zur guten Bürgerpflicht und sie begleichen ihre Lastschriften pünktlich. Leider gibt es wie überall auch ein paar schwarze Schafe, die vereinzelt oder auch serienmäßig mit ihren Zahlungen säumig sind. Die Meinung, dass das nicht so tragisch sein wird, ist dabei ein Irrglaube. Auch bei kleinen Beträgen ist es Pflicht der Behörde, die Abgaben vom Bürger einzufordern. Diese Pflicht wird auch von den Aufsichtsorganen des Landes eingefordert.
Wenn keine Zahlung erfolgt...
Nach dem Ende der Zahlungsfrist versenden wir einen
Mahnbescheid zu den offenen Posten. Dabei fallen für den Bürger zusätzlich Mahn- und Säumniszuschläge an. Bleibt dieser Schritt erneut unbeantwortet, erfolgt die
Androhung zur Ausstellung eines Rückstandsausweises. Das entspricht der zweiten Mahnstufe und ist gleichzeitig die Basis für die dritte Stufe, nämlich die
Beantragung einer Exekution bei Gericht.
Es muss aber gar nicht so weit kommen. Wenn es trotz der besten Finanzplanung doch mal knapp auf dem Konto wird, dann ist
Reden besser als Schweigen. Unsere Kolleginnen in der Buchhaltung sind stets um gute Lösungen innerhalb der gesetzlichen Rahmenbedingungen bemüht.
Zahlen, Daten, Fakten
Durchschnittlich ist bei rund 5 Prozent der Abgabenkonten ein Mahnbescheid erforderlich, bei 2 Prozent die Androhung eines Rückstandsausweises und bei 0,15 Prozent erfolgt eine Exekution. Zusätzliche Arbeit für die Buchhaltung, aber ein wichtiger Schritt zur Gebührengerechtigkeit!
Rechtsgrundlagen
Bundesabgabenordnung
Exekutionsordnung