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Grundsteuer


Die Grundsteuer wird vom GV Krems als Gemeindeabgabe für alle 30 Mitgliedsgemeinden eingehoben:

Marktgemeinde Aggsbach
Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
Gemeinde Droß
Stadtgemeinde Dürnstein
Marktgemeinde Furth bei Göttweig
Gemeinde Gedersdorf
Stadtgemeinde Gföhl
Marktgemeinde Grafenegg
Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
Gemeinde Jaidhof
Marktgemeinde Krumau am Kamp
Stadtgemeinde Langenlois
Marktgemeinde Lengenfeld
Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
Stadtgemeinde Mautern an der Donau
Marktgemeinde Mühldorf
Marktgemeinde Paudorf
Marktgemeinde Rastenfeld
Gemeinde Rohrendorf bei Krems
Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
Marktgemeinde Sankt Leonhard am Hornerwald
Marktgemeinde Schönberg am Kamp
Marktgemeinde Senftenberg
Marktgemeinde Spitz
Marktgemeinde Straß im Straßertale
Marktgemeinde Stratzing
Gemeinde Weinzierl am Walde
Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau

Sie berechnet sich je nach Art des Grundstücks und dessen Bewertung durch das Finanzamt.

Grundsteuer - was ist das?
Die Grundsteuer ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, mit der der inländische Grundbesitz besteuert wird. Unter Grundbesitz sind das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A), das Grundvermögen und die zum Betriebsvermögen gehörigen Grundstücke (Grundsteuer B) zu verstehen.

Die Bewertung des Grundstückes obliegt dem Finanzamt.
Die Grundsteuer wird vom Finanzamt bewertet (Einheitswert) und mittels Einheitswertbescheid festgelegt. Gleichzeitig mit dem Einheitswert wird vom Finanzamt auch der Steuermessbetrag festgesetzt. Dieser bildet die Grundlage für die Vorschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde, in dem dieser Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert wird.

Höhe der Abgabe
Formel: Steuermessbetrag x 500% (Hebesatz) = Grundsteuer pro Jahr

Wenn der Jahresbetrag unter EUR 75,00 liegt, wird er nur einmal jährlich im 2. Quartal (fällig am 15. Mai) eines laufenden Kalenderjahres vorgeschrieben.
Bei Beträgen über EUR 75,00 wird der Jahresbetrag auf die vier Quartalvorschreibungen aufgeteilt.

Erledigungsdauer
Die Erledigungsdauer hängt unmittelbar von der Erledigung des Finanzamtes ab (Einheitswertbescheid). Nach Übermittlung dieses Bescheides durch das Finanzamt an die Gemeinde wird ein Grundsteuerbescheid ausgestellt.

Ansprechperson
Alexandra Wachtberger
wachtberger@gvkrems.at
02734/32 333-21

Informationen und Gesetze
Grundsteuergesetz 1955