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Seuchenvorsorgeabgabe


Die NÖ Seuchenvorsorgeabgabe wird vom GV Krems als Landesabgabe für alle 30 Mitgliedsgemeinden eingehoben:

Marktgemeinde Aggsbach
Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
Gemeinde Droß
Stadtgemeinde Dürnstein
Marktgemeinde Furth bei Göttweig
Gemeinde Gedersdorf
Stadtgemeinde Gföhl
Marktgemeinde Grafenegg
Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
Gemeinde Jaidhof
Marktgemeinde Krumau am Kamp
Stadtgemeinde Langenlois
Marktgemeinde Lengenfeld
Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
Stadtgemeinde Mautern an der Donau
Marktgemeinde Mühldorf
Marktgemeinde Paudorf
Marktgemeinde Rastenfeld
Gemeinde Rohrendorf bei Krems
Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
Marktgemeinde Sankt Leonhard am Hornerwald
Marktgemeinde Schönberg am Kamp
Marktgemeinde Senftenberg
Marktgemeinde Spitz
Marktgemeinde Straß im Straßertale
Marktgemeinde Stratzing
Gemeinde Weinzierl am Walde
Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau

Diese Abgabe bezieht sich auf das jährliche Volumen des Restmülls pro Liegenschaft/Grundstück. Sie wird im Rahmen der Grundbesitzabgaben quartalsweise eingehoben.

NÖ Seuchenvorsorgeabgabe - Was ist das?
Für das für ein Grundstück im Pflichtbereich (§ 3 Z. 9 NÖ AWG 1992) zugeteilte oder für ein Grundstück auf Grund eines Ansuchens vereinbarte jährliche Restmüllbehältervolumen ist eine Seuchenvorsorgeabgabe zu entrichten.

Höhe der Abgabe
Die Höhe der jährlichen Seuchenvorsorgeabgabe ergibt sich aus dem Produkt des für ein Grundstück zugeteilten oder vereinbarten jährlichen Restmüllbehältervolumens (Mülltonnen oder Müllsäcke) mit dem Hebesatz.

Der Hebesatz beträgt für
  • ein angefangenes jährliches Behältervolumen von 3.500 Liter EUR 15,00
  • jede weiteren angefangenen 1.000 Liter EUR 4,40
    Hier wird keine USt verrechnet.

    Rechenbeispiel:
    120 Liter Restmülltonne x 13 Entleerungen = jährliches Restmüllbehältervolumen = 1.560 Liter = Jahresgebühr EUR 15,--

    Ansprechperson
    Adelheid Haslinger
    haslinger@gvkrems.at
    02734/32 333-16

    Informationen und Gesetze
    Allgemeine Informationen Land NÖ
    FAQs Land NÖ
    NÖ Seuchenvorsorgeabgabegesetz