Die Kommunalsteuer wird vom GV Krems als Gemeindeabgabe für 28 Mitgliedsgemeinden eingehoben:
Marktgemeinde Aggsbach
Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
Gemeinde Droß
Stadtgemeinde Dürnstein
Marktgemeinde Furth bei Göttweig
Stadtgemeinde Gföhl
Marktgemeinde Grafenegg
Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
Gemeinde Jaidhof
Marktgemeinde Krumau am Kamp
Marktgemeinde Lengenfeld
Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
Stadtgemeinde Mautern an der Donau
Marktgemeinde Mühldorf
Marktgemeinde Paudorf
Marktgemeinde Rastenfeld
Gemeinde Rohrendorf bei Krems
Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
Marktgemeinde Sankt Leonhard am Hornerwald
Marktgemeinde Schönberg am Kamp
Marktgemeinde Senftenberg
Marktgemeinde Spitz
Marktgemeinde Straß im Straßertale
Marktgemeinde Stratzing
Gemeinde Weinzierl am Walde
Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau
Kommunalsteuer - was ist das?
Die Kommunalsteuer ist für die Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zu bezahlen.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.
Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.
Befreiungen
Von der Kommunalsteuer sind befreit:
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen.
Die Verfolgung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke ist nur dann begünstigt, wenn das Unternehmen diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar dient.
Steuerhöhe
bis EUR 1.095,00 Bruttolohnsumme: keine Steuer
bis EUR 1.460,00 Bruttolohnsumme: Abzug von EUR 1.095,00, vom Restbetrag 3 %
ab EUR 1.461,01 Bruttolohnsumme: 3 % von der gesamten Lohnsumme
Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind.
Selbstberechnung und Fälligkeit
bis zum 15. des darauffolgenden Monats
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und an den GV Krems zu entrichten.
EINZAHLUNG:
Empfänger: Gemeindeverband Krems
IBAN: AT43 3242 6000 0005 4700
BIC: RLNWATWW426
Verwendungszweck: K00_____MMJJ
Ablauf
Unternehmer hat Dienstnehmer
Antrag auf Kommunalsteuernummer beim Gemeindeverband Krems (schriftliches Ansuchen um Kommunalsteuernummer mit Finanzamt-Steuernummer, Anzahl der Dienstnehmer bei welcher Gemeinde beschäftigt und Datum des Beschäftigungsbeginns)
Berechnung der Lohnsumme und der Kommunalsteuer
Überweisung der Kommunalsteuer bis zum 15. des Folgemonats
Jahresende: Übermittlung des gesamten Steueraufkommens über FINANZ ONLINE bis zum 31. März des Folgejahres
Steuererklärung
Gemäß § 11 Kommunalsteuergesetz 1993 in Verbindung mit der Verordnung 257/2005 des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, ist die Jahreserklärung zur Kommunalsteuer für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis spätestens 31. März eines darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch an Finanz-Online zu übermitteln.
Im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Kommunalsteuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe einzureichen. Der Bund wird die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an den Gemeindeverband weiterleiten.
Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist dem Gemeindeverband Krems die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.
Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at abzurufen bzw. stellt der Gemeindeverband Krems auf Ansuchen des Steuerpflichtigen den amtlichen Vordruck zur Verfügung.
Gemeindekennziffer (GKZ)
31301 - Marktgemeinde Aggsbach
31302 - Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
31303 - Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
31356 - Gemeinde Droß
31304 - Stadtgemeinde Dürnstein
31309 - Marktgemeinde Furth bei Göttweig
31311 - Stadtgemeinde Gföhl
31308 - Marktgemeinde Grafenegg
31315 - Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
31319 - Gemeinde Jaidhof
31321 - Marktgemeinde Krumau am Kamp
31323 - Marktgemeinde Lengenfeld
31324 - Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
31326 - Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
31327 - Stadtgemeinde Mautern an der Donau
31330 - Marktgemeinde Mühldorf
31333 - Marktgemeinde Paudorf
31336 - Marktgemeinde Rastenfeld
31337 - Gemeinde Rohrendorf bei Krems
31338 - Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
31340 - Marktgemeinde Sankt Leonhard am Hornerwald
31355 - Marktgemeinde Schönberg am Kamp
31343 - Marktgemeinde Senftenberg
31344 - Marktgemeinde Spitz
31346 - Marktgemeinde Straß im Straßertale
31347 - Marktgemeinde Stratzing
31350 - Gemeinde Weinzierl am Walde
31351 - Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau
Für die Erstellung der Kommunalsteuer-Jahreserklärung benötigen Sie diese Gemeindekennziffer.
Ansprechperson
Kathrin Göttinger
goettinger@gvkrems.at
02734/32 333-20
Formulare und Gesetze
Kommunalsteuer Jahreserklärung
Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte
Kommunalsteuergesetz 1993