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Kommunalsteuer


Die Kommunalsteuer wird vom GV Krems als Gemeindeabgabe für 28 Mitgliedsgemeinden eingehoben:

Marktgemeinde Aggsbach
Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
Gemeinde Droß
Stadtgemeinde Dürnstein
Marktgemeinde Furth bei Göttweig
Stadtgemeinde Gföhl
Marktgemeinde Grafenegg
Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
Gemeinde Jaidhof
Marktgemeinde Krumau am Kamp
Marktgemeinde Lengenfeld
Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
Stadtgemeinde Mautern an der Donau
Marktgemeinde Mühldorf
Marktgemeinde Paudorf
Marktgemeinde Rastenfeld
Gemeinde Rohrendorf bei Krems
Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
Marktgemeinde Sankt Leonhard am Hornerwald
Marktgemeinde Schönberg am Kamp
Marktgemeinde Senftenberg
Marktgemeinde Spitz
Marktgemeinde Straß im Straßertale
Marktgemeinde Stratzing
Gemeinde Weinzierl am Walde
Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau

Kommunalsteuer - was ist das?
Die Kommunalsteuer ist für die Arbeitslöhne der Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens zu bezahlen.

Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind.

Wer ist Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist der Unternehmer. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.

Befreiungen
Von der Kommunalsteuer sind befreit:
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen.
Die Verfolgung mildtätiger und gemeinnütziger Zwecke ist nur dann begünstigt, wenn das Unternehmen diesen Zielen ausschließlich und unmittelbar dient.

Steuerhöhe
bis EUR 1.095,00 Bruttolohnsumme: keine Steuer
bis EUR 1.460,00 Bruttolohnsumme: Abzug von EUR 1.095,00, vom Restbetrag 3 %
ab EUR 1.461,01 Bruttolohnsumme: 3 % von der gesamten Lohnsumme

Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen gewährt worden sind.

Selbstberechnung und Fälligkeit
bis zum 15. des darauffolgenden Monats
Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und an den GV Krems zu entrichten.

EINZAHLUNG:
Empfänger: Gemeindeverband Krems
IBAN: AT43 3242 6000 0005 4700
BIC: RLNWATWW426
Verwendungszweck: K00_____MMJJ

Ablauf
  • Unternehmer hat Dienstnehmer
  • Antrag auf Kommunalsteuernummer beim Gemeindeverband Krems (schriftliches Ansuchen um Kommunalsteuernummer mit Finanzamt-Steuernummer, Anzahl der Dienstnehmer bei welcher Gemeinde beschäftigt und Datum des Beschäftigungsbeginns)
  • Berechnung der Lohnsumme und der Kommunalsteuer
  • Überweisung der Kommunalsteuer bis zum 15. des Folgemonats
  • Jahresende: Übermittlung des gesamten Steueraufkommens über FINANZ ONLINE bis zum 31. März des Folgejahres

    Steuererklärung
    Gemäß § 11 Kommunalsteuergesetz 1993 in Verbindung mit der Verordnung 257/2005 des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen, ist die Jahreserklärung zur Kommunalsteuer für ein abgelaufenes Kalenderjahr bis spätestens 31. März eines darauffolgenden Kalenderjahres elektronisch an Finanz-Online zu übermitteln.

    Im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Kommunalsteuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe einzureichen. Der Bund wird die bei ihm als eingebracht geltenden Kommunalsteuererklärungen unter Anschluss der erforderlichen Daten unverzüglich elektronisch an den Gemeindeverband weiterleiten.
    Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist dem Gemeindeverband Krems die Steuererklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln.

    Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at abzurufen bzw. stellt der Gemeindeverband Krems auf Ansuchen des Steuerpflichtigen den amtlichen Vordruck zur Verfügung.

    Gemeindekennziffer (GKZ)
    31301 - Marktgemeinde Aggsbach
    31302 - Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
    31303 - Gemeinde Bergern im Dunkelsteinerwald
    31356 - Gemeinde Droß
    31304 - Stadtgemeinde Dürnstein
    31309 - Marktgemeinde Furth bei Göttweig
    31311 - Stadtgemeinde Gföhl
    31308 - Marktgemeinde Grafenegg
    31315 - Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
    31319 - Gemeinde Jaidhof
    31321 - Marktgemeinde Krumau am Kamp
    31323 - Marktgemeinde Lengenfeld
    31324 - Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
    31326 - Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
    31327 - Stadtgemeinde Mautern an der Donau
    31330 - Marktgemeinde Mühldorf
    31333 - Marktgemeinde Paudorf
    31336 - Marktgemeinde Rastenfeld
    31337 - Gemeinde Rohrendorf bei Krems
    31338 - Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
    31340 - Marktgemeinde Sankt Leonhard am Hornerwald
    31355 - Marktgemeinde Schönberg am Kamp
    31343 - Marktgemeinde Senftenberg
    31344 - Marktgemeinde Spitz
    31346 - Marktgemeinde Straß im Straßertale
    31347 - Marktgemeinde Stratzing
    31350 - Gemeinde Weinzierl am Walde
    31351 - Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau

    Für die Erstellung der Kommunalsteuer-Jahreserklärung benötigen Sie diese Gemeindekennziffer.

    Ansprechperson
    Kathrin Göttinger
    goettinger@gvkrems.at
    02734/32 333-20

    Formulare und Gesetze
    Kommunalsteuer Jahreserklärung
    Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte
    Kommunalsteuergesetz 1993