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Interessentenbeitrag


Der Interessentenbeitrag wird vom GV Krems als Landesabgabe für 22 Mitgliedsgemeinden eingehoben:

Marktgemeinde Furth bei Göttweig
Gemeinde Gedersdorf
Stadtgemeinde Gföhl
Marktgemeinde Grafenegg
Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
Gemeinde Jaidhof
Marktgemeinde Krumau am Kamp
Marktgemeinde Lengenfeld
Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
Stadtgemeinde Mautern an der Donau
Marktgemeinde Paudorf
Gemeinde Rohrendorf bei Krems
Marktgemeinde Rossatz-Arnsdorf
Marktgemeinde Sankt Leonhard am Hornerwald
Marktgemeinde Senftenberg
Marktgemeinde Schönberg am Kamp
Marktgemeinde Spitz
Marktgemeinde Straß im Straßertale
Marktgemeinde Stratzing
Gemeinde Weinzierl am Walde
Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau

Interessentenbeitrag - was ist das?
Der GV Krems erhebt gemäß § 13 des NÖ Tourismusgesetzes 2010 einen Interessentenbeitrag ein.
Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gehen zu 5 % an das Land Niederösterreich und zu 95 % an die Gemeinde. Der Interessentenbeitrag ist von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.

Beitragszeitraum
Beim Interessentenbeitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Unter Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. optional das abweichende Wirtschaftsjahr zu verstehen.

Abgabenpflicht
Beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten in der Abgabengruppenordnung angeführte oder ähnliche Tätigkeit selbständig ausüben, sowie zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben.
Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabenpflichtig, hat er also in mehreren Gemeinden in Niederösterreich Standorte, so ist der Interessentenbeitrag für jede Standortgemeinde getrennt zu berechnen.

Abgabenhöhe und Fälligkeit
Die Tätigkeiten sind in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt, da viele Wirtschaftszweige vom Tourismus profitieren, allerdings in unterschiedlicher Höhe. In der Ortsklasse III ist die Abgabenpflicht allerdings auf die tourismusintensiven Abgabengruppen A und B beschränkt.

Aufgrund der verschiedenen Ortsklassen und Tätigkeiten ergeben sich folgende Abgabensätze:


Ortsklasse IOrtsklasse IIOrtsklasse III
Abgabengruppe A 2,30 ‰ 1,90 ‰ 1,50 ‰
Abgabengruppe B 1,90 ‰ 1,50 ‰ 1,10 ‰
Abgabengruppe C 1,50 ‰ 1,10 ‰ 0,00 ‰
Abgabengruppe D 1,10 ‰ 0,70 ‰ 0,00 ‰

Jeder Tourismusinteressent erhält vom GV Krems eine Abgabenerklärung, welche bis zum 31. Mai zu retournieren ist.

Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994. Als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Tourismusnutzens ist der dem jeweiligen Standort zugeordnete Umsatz anzusehen. Um diesen Jahresumsatz der Tourismusinteressenten erfassen zu können, wird an das Umsatzsteuergesetz angeknüpft.

Ein Freibetrag von EUR 150.000,00 ist von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen. Interessentenbeiträge unter EUR 10,00 sind nicht vorzuschreiben. Die Höchstberechnungsgrundlage nach Abzug des Freibetrages beläuft sich auf EUR 1.000.000,00. Die von der Beitragspflicht befreiten Umsätze werden im NÖ Tourismusgesetz, § 13, Abs. 7, lit.a) angeführt.

Privatzimmervermietung:
Privatzimmervermieter sind Tourismusinteressenten im Sinne des § 13 Abs. 4 NÖ Tourismusgesetz 2010.
Der Interessentenbeitrag ist vom zweit vorangegangenen Jahresumsatz zu berechnen. Als Jahresumsatz gilt die Summe der eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte (Preis für die Nächtigung und Verpflegung ohne Umsatzsteuer).
Die Regelungen über den Freibetrag sowie über die Höchstberechnungsgrundlage sind nicht anzuwenden. Die Bagatellgrenze ist jedoch zu berücksichtigen.

Ortsklasse I: 3 %, höchstens € 330,00
Ortsklasse II: 1 %, höchstens € 110,00
Ortsklasse III: 1 %, höchstens € 60,00

Aufnahme einer TätigkeitBerechnungsgrundlage
1. Jahr (Anfangsjahr) € 0 - kein Interessentenbeitrag
2. Jahr (Jahr nach dem Anfangsjahr) Nachträgliche Berechnung: Umsatz gemäß rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr)
3. Jahr (zweitfolgende Jahr nach dem Anfangsjahr) Nachträgliche Berechnung: Umsatz gemäß rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid des 2. Jahres (Jahr nach dem Anfangsjahr)
Ab dem 4. Jahr (Folgejahre) Umsatz des zweit vorangegangenen Jahres laut Umsatzsteuerbescheid (Jahresumsatz des 2. Jahres - Jahr nach dem Anfangsjahr)

Bei Unternehmensübertragungen gemäß § 1409 ABGB gelten die Umsätze des übergebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer.

Bei Beendigung einer Tätigkeit oder Standortverlegung ist der Interessentenbeitrag aliquot zu berechnen.

Ansprechperson
Alexandra Mauss
mauss@gvkrems.at
02734/32 333-15

Formulare und Gesetze
NÖ Tourismusgesetz 2010
Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen
Abgabengruppenordnung
Informationen zum Interessentenbeitrag vom Land NÖ