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Nächtigungstaxe


Die Nächtigungstaxe wird vom GV Krems als Landesabgabe für 18 Mitgliedsgemeinden eingehoben:

Gemeinde Gedersdorf
Stadtgemeinde Gföhl
Marktgemeinde Grafenegg
Marktgemeinde Hadersdorf-Kammern
Gemeinde Jaidhof
Marktgemeinde Lengenfeld
Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
Marktgemeinde Maria Laach am Jauerling
Stadtgemeinde Mautern an der Donau
Marktgemeinde Mühldorf
Marktgemeinde Paudorf
Gemeinde Rohrendorf bei Krems
Marktgemeinde Sankt Leonhard am Hornerwald
Marktgemeinde Senftenberg
Marktgemeinde Schönberg am Kamp
Marktgemeinde Spitz
Marktgemeinde Straß im Straßertale
Gemeinde Weinzierl am Walde

Nächtigungstaxe - was ist das?
Grundlage für die Nächtigungstaxe ist das NÖ Tourismusgesetz 2023, LGBl. Nr. 40/2023. Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Einnahmen aus der Nächtigungstaxe werden zwischen Gemeinde und Land NÖ gemäß dem NÖ Tourismusgesetz 2023 aufgeteilt.

Der Abgabenpflicht unterliegen alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreichs in Gästeunterkünften nächtigen (Gast). Gästeunterkünfte sind Unterkünfte, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, insbesondere
  • im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,
  • im Rahmen der Privatzimmervermietung im Sinne des Artikels III der Bundes-Verfassungsgesetzesnovelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974,
  • in Kur- und Erholungsheimen,
  • in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600 idgF. LGBl. Nr. 90/2020, anerkannten Kurorten,
  • in Ferienwohnungen,
  • auf Campingplätzen,
  • im Rahmen der entgeltlichen Überlassung sonstiger Privatunterkünfte bzw. Zimmer,
  • auf Grundflächen, die für einen Zeitraum von weniger als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Gästen zur Übernachtung in Zelten, Wohnmobilen bzw. Caravans, Holzhütten, Schlaffässern oder ähnlichen Gebilden zur Verfügung gestellt werden.

    Unter vorübergehend wird ein ununterbrochener Aufenthalt bis zu zwei Monaten verstanden.

    Höhe
    Die Abgabenhöhe beträgt einheitlich ab 01.01.2024 für Kurortgemeinden € 2,90 pro Person und Nächtigung und für Nicht-Kurortgemeinden € 2,50 pro Person und Nächtigung.

    Meldung der Nächtigung
    Um sich als Beherbergungsbetrieb zu registrieren, ist ein Erhebungsblatt an den Gemeindeverband Krems zu übermitteln.

    Der Unterkunftgeber hat Aufzeichnungen zu führen. Diese können mittels Gästeverzeichnisblattsammlung oder e-Gästeblatt erfolgen.

    Gästeverzeichnisblattsammlung
    • Kosten: €14,40 pro Block (100 Blätter)
    • Erhalt beim Gemeindeverband Krems oder per Post möglich

    elektronisches Gästeblatt
    • Nutzung ist kostenlos
    • unter der Internetadresse www.e-gaesteblatt.at abrufbar
    • keine zusätzliche Software erforderlich
    • Meldescheine ganz einfach online ausfüllen
    • Druck des Gästeblattes - keine Kosten mehr für Gästeblattblöcke
    • Daten werden automatisch an den Gemeindeverband übermittelt
    • Auswertungen Ihrer Gästedaten auf Knopfdruck
    • Anbindung an die Hotel-Software-Pakete mittels Schnittstelle möglich

    Die Gästeblätter einschließlich der Tourismusstatistik und der Abgabenerklärung sind bis zum 5. des Folgemonats an den Gemeindeverband Krems zu übermitteln. Bei Verwendung des e-Gästeblattes sind die Daten vom Vormonat bis zum 5. des Folgemonats einzutragen.
    Die Lastschriftanzeige über die gemeldete Nächtigungstaxe wird monatlich an die Beherbergungsbetriebe versandt.

    Befreiungen
    Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:
  • Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
  • Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,
  • Personen, die aus Anlass des Schulbesuches nächtigen, Nicht darunter fallen: Collegs, Fachhochschulen, Universitäten und Hochschulen; auch nicht Schulungen im Rahmen der Erwachsenenbildung. Nicht befreit: Begleit- und Aufsichtspersonen
  • Personen, die in Ausübung des militärischen Präsenzdienstes (Grundwehrdienst) oder des Zivildienstes nächtigen,
  • Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,
  • Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,
  • Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten,
  • Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, nächtigen,
  • Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.
    Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hierfür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

    Pauschalierung der Nächtigungstaxe
    Die Pauschalierung ist dann anzuwenden, wenn dieselbe Person in derselben Gästeunterkunft während eines Kalenderjahres mehrmals vorübergehend, insgesamt mindestens über 2 Monate bzw. 60 Tage, nächtigt. Berechnungsgrundlage für die jährliche Pauschalierung ist eine Aufenthaltsdauer von zwei Monaten im Jahr, dies entspricht 60 Nächtigungen. Geht dieser unterbrochene Aufenthalt über mehrere Jahre, ist die pauschalierte Nächtigungstaxe pro Kalenderjahr zu entrichten.

    Ansprechperson
    Alexandra Mauss
    mauss@gvkrems.at
    02734/32 333-15

    Formulare und Gesetze
    NÖ Tourismusgesetz 2023
    Informationen zur Nächtigungstaxe für Unterkunftgeber ab 1.1.2024
    Erhebungsblatt für Beherbergungsbetriebe ab 1.1.2024